Allgemeine Geschäftsbedingungen     
Für Gewerbekunden (B2B)


1.    Allgemeines und Geltungsbereich
2.    Angebot, Vertragsabschluss
3.    Preise und Zahlungsbedingungen
4.    Liefer- und Versandbedingungen
5.    Gefahrenübergang und Annahmeverzug
6.    Eigentumsvorbehalt
7.    Gewährleistung
8.    Mangelanzeige
9.    Haftungsbeschränkungen
10.    Rechtswahl, Gerichtsstand


 
1.      Allgemeines und Geltungsbereich
1.1    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB") der G11 Vertriebs GmbH, gelten für alle Verträge über die Lieferung von Waren abschließt. Hiermit wird der Einbeziehung von eigenen Bedingungen des Unternehmers widersprochen, es sei denn, es ist etwas anderes vereinbart.
1.2    Die vorliegenden AGB gelten für alle, auch künftige Geschäftsbeziehungen zwischen dem Hersteller und dem Unternehmer. Maßgeblich ist jeweils die zum Vertragsschluss gültige Fassung. 
1.3    Unternehmer im Sinne dieser AGB ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt.
1.4    Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende AGB werden nicht Vertragsbestandteil, es sein denn, ihrer Geltung wird ausdrücklich zugestimmt. Die vorliegenden AGB gelten auch dann, wenn der Hersteller in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Unternehmers die Lieferung an den Unternehmer vorbehaltlos ausführt.
1.5    Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird dadurch die Gültigkeit der übrigen sowie des Vertrages nicht berührt.

2.      Angebot, Vertragsabschluss
2.1    Die Angebote des Herstellers sind unverbindlich und freibleibend, sofern sich aus dem Angebot nichts anderes ergibt. Dies gilt auch bezüglich der Preise und produktbezogener Angaben. Technische Änderungen, sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht, bleiben im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten. Dies gilt insbesondere für handelsübliche Qualitäts-, Mengen-, Gewichts-, Rezeptur abweichungen oder sonstige Abweichungen. Bestellte Waren können geringfügig von den auf Prospekten oder im Internet dargestellten Waren abweichen.
2.2   Der Hersteller behält sich das Eigentums- und Urheberrecht an von ihm erstellten Angebotsunterlagen vor. Diese dürfen nicht ohne die ausdrückliche Zustimmung des Herstellers öffentlich zugänglich gemacht oder verbreitet werden. 
2.3    Ist die Bestellung als Angebot gemäß § 145 BGB zu qualifizieren, kann der Hersteller dieses innerhalb von 8 Werktagen annehmen. Einer Annahme kommt es gleich, wenn der Hersteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware liefert.
2.4    Bei der Abgabe eines Angebots über das Hersteller Online-Bestellformular wird der Vertragstext nach dem Vertragsschluss vom Hersteller gespeichert und nach Absendung der Bestellung in Textform (z. B. E-Mail, Fax oder Brief) übermittelt. Eine darüberhinausgehende Zugänglichmachung des Vertragstextes durch den Hersteller erfolgt nicht.
2.5    Die Bestellabwicklung und Kontaktaufnahme nach Bestellung über das Hersteller Online-Bestellformular finden in der Regel per E-Mail und automatisierter Bestellabwicklung statt. Der Kunde hat sicherzustellen, dass die zur Bestellabwicklung angegebene E-Mail-Adresse zutreffend ist, so dass unter dieser Adresse die vom Hersteller versandten E-Mails empfangen werden können. Insbesondere hat bei dem Einsatz von SPAM-Filtern sicherzustellen, dass alle vom Hersteller oder vom Hersteller mit der Bestellabwicklung beauftragten Dritten versandten E-Mails zugestellt werden können.
2.6    Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung, nicht oder nur teilweise zu leisten. Das gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Hersteller zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit dem Zulieferer. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Kunde unverzüglich informiert. Die Gegenleistung wird unverzüglich zurückerstattet.

3.      Preise und Zahlungsbedingungen
3.1    Sofern sich aus der Produktbeschreibung des Herstellers nichts anderes ergibt, handelt es sich bei den angegebenen Preisen um Gesamtpreise in EURO, die die gesetzliche Umsatzsteuer enthalten.
         Gegebenenfalls zusätzlich anfallende Liefer- und Versandkosten werden in der jeweiligen Produktbeschreibung gesondert angegeben.
3.2    Es gelten die am Tage des Vertragsabschlusses gültigen Preise. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die Preise ab Werk oder Lager, einschließlich Originalverpackung. 
3.3    Zahlungsarten für Verbraucher sowie Unternehmer bei Abgabe des Angebots im Onlineshop: PayPal, EPS, Sofort. Credit/Debit Card
3.4    Zahlungsarten für Unternehmer bei Abgabe des Angebots via Telefon oder E-Mail: Rechnung
3.5    Bei Auswahl der Zahlungsart „PayPal“ erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A., 22-24 Boulevard Royal, L-2449 Luxembourg (im Folgenden „PayPal“), unter Geltung der PayPal-Nutzungsbedingungen, einsehbar unter https://www.paypal.com/de/webapps/mpp/ua/useragreement-full 
3.6    Bei Auswahl der Zahlungsart „Sofort.“ erfolgt die Zahlungsabwicklung über den Zahlungsdienstleister Klarna Bank AB (publ) Sveavägen 46, 111 34 Stockholm, Schweden (im Folgenden „Sofort.“) Um den Rechnungsbetrag über „Sofort.“ bezahlen zu können, musst über ein für die Teilnahme an „Sofort.“ frei geschaltetes Online-Banking-Konto verfügt werden, beim Zahlungsvorgang entsprechend legitimiert und die Zahlungsanweisung gegenüber „Sofort.“ bestätigen. Die Zahlungstransaktion wird unmittelbar danach von „Sofort.“ durchgeführt und das Bankkonto belastet. Nähere Informationen zur Zahlungsart „Sofort.“ unter https://www.klarna.com/at/ abrufen.
3.7    Bei Auswahl der Zahlungsart „Credit / Debit Card“ erfolgt die Zahlungsabwicklung über die card complete Service Bank AG, Lassallestraße 3 ,1020 Wien (http://www.cardcomplete.coman die der Hersteller seine Zahlungsforderung abtritt. Die card complete Service Bank AG zieht den Rechnungsbetrag vom angegebenen Kreditkartenkonto ein. Im Falle der Abtretung kann nur an die card complete Service Bank AG mit schuldbefreiender Wirkung geleistet werden. Die Belastung der Kreditkarte erfolgt umgehend nach Absendung der Bestellung über den Online-Shop. Der Hersteller bleibt auch bei Auswahl der Zahlungsart „Credit/ Debit Card“ zuständig für allgemeine Kundenanfragen z. B. zur Ware, Lieferzeit, Versendung, Retouren, Reklamationen, Widerrufserklärungen und -zusendungen oder Gutschriften. Auf die Informationen der card complete Service Bank AG gemäß Artikel 13 DSGVO im Rahmen der Abwicklung von Kreditkarten-Zahlungen unter https://www.cardcomplete.com/datenschutz/ wird hingewiesen.
3.8    Bei der Zahlungsart „Rechnung“ (ausschließlich für Unternehmer, siehe 3.4.) ist, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wird, der Kaufpreis innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug fällig. Nach Ablauf der Frist kommt der Kunde in Zahlungsverzug. Er hat während des Verzugs die Geldschuld in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu verzinsen, wobei die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens vorbehalten bleibt. Bei Zahlungsverzug und/oder begründetem Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Kunden ist der Hersteller berechtigt, Sicherheiten oder Vorauszahlungen für ausstehende Lieferungen zu verlangen und sämtliche Ansprüche aus der Geschäftsbeziehung sofort fällig zu stellen.
3.9  Der Kunde hat ein Recht zur Aufrechnung nur, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, anerkannt oder durch den Hersteller nicht bestritten wurden. Der Kunde kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
 
4.      Liefer- und Versandbedingungen
4.1    Die Lieferung von Waren erfolgt auf dem Versandweg an die vom Unternehmer angegebene Lieferanschrift, sofern nichts anderes vereinbart ist.
4.2    Die Lieferzeit beträgt in der Regel 1 - 3 Werktage. Sie beginnt mit Vertragsschluss (Verweis auf Punkt 2 der AGB)
4.3    Scheitert die Zustellung der Ware aus Gründen, die der Unternehmer zu vertreten hat, trägt der Unternehmer die hierdurch entstehenden angemessenen Kosten. 
4.4    Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, übernimmt der Hersteller keine Garantie für die Einhaltung bestimmter Lieferfristen. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtung des Unternehmers voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages bleibt vorbehalten. 
4.5    Bei Zusage einer bestimmten Lieferfrist beginnt diese an dem Tag, an welchem die Annahmeerklärung des Herstellers dem Unternehmer zugeht. Falls der Hersteller mit der Lieferung in Verzug gerät, gelten die Haftungsbeschränkungen.
4.6    Der Hersteller haftet nicht, wenn Lieferfristen aufgrund höherer Gewalt nicht eingehalten werden können. Höhere Gewalt liegt vor bei Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Umweltkatastrophen oder vergleichbarer unvorhersehbarer, nicht in den Verantwortungsbereich des Herstellers fallender Ereignisse. In diesen Fällen verlängert sich die Lieferfrist angemessen; ferner sind Hersteller und Unternehmer berechtigt, einen Monat nach Eintritt der höheren Gewalt vom Vertrag zurückzutreten, sofern das Ereignis der höheren Gewalt bis dahin andauert.
4.7    Ist die Ware bei Bestellung nicht vorrätig, wird der Hersteller die Ware unverzüglich bestellen, den Unternehmer unverzüglich darüber informieren und diesem den voraussichtlichen Liefertermin mitteilen. 
4.8    Der Hersteller behält sich das Recht vor, im Falle nicht richtiger oder nicht ordnungsgemäßer Selbstbelieferung vom Vertrag zurückzutreten. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nichtlieferung nicht vom Hersteller zu vertreten ist und der Hersteller mit der gebotenen Sorgfalt ein konkretes Deckungsgeschäft mit dem Zulieferer abgeschlossen hat. Der Hersteller wird alle zumutbaren Anstrengungen unternehmen, um die Ware zu beschaffen. Im Falle der Nichtverfügbarkeit oder der nur teilweisen Verfügbarkeit der Ware wird der Unternehmer unverzüglich informiert und die Gegenleistung unverzüglich erstattet.
4.9    Der Hersteller ist zur Teillieferung berechtigt, soweit eine Teillieferung unter Berücksichtigung seiner Interessen dem Unternehmer zuzumuten ist. Dem Unternehmer entstehen dadurch keine Mehrkosten.

5.     Gefahrübergang und Annahmeverzug
5.1   Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe, beim Versendungskauf mit der Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder die sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt auf den Unternehmer über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Unternehmer mit der Annahme in Verzug ist. Bei Annahmeverzug des Unternehmer ist der Hersteller berechtigt, Ersatz der Mehraufwendungen zu verlangen, die er für das erfolglose Angebot sowie für die Aufbewahrung und Erhaltung der zu liefernden Gegenstände machen musste.

6.      Eigentumsvorbehalt
6.1    Gegenüber Unternehmer behält sich das Eigentum an der Ware bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus einer laufenden Geschäftsbeziehung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Unternehmern, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Hersteller berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch den Hersteller liegt ein Rücktritt vom Vertrag. Etwaige Schadensersatzansprüche des Herstellers bleiben hiervon unberührt. Der Hersteller ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt. Der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Unternehmers - abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
6.2    Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts ist der Unternehmer verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Der Unternehmer tritt dem Hersteller bereits jetzt alle Ansprüche in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm im Schadensfall entstehen.
6.3    Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Unternehmer den Hersteller unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen. Gleiches gilt für Beschädigungen oder Vernichtung der Ware. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Hersteller die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Unternehmer für den dem Hersteller entstandenen Ausfall.
6.4    Der Unternehmer ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt dem Hersteller bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrages ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Unternehmer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Herstellers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Hersteller verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Unternehmer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. In diesen Fällen kann der Hersteller verlangen, dass der Unternehmer diesem die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und seinen Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt. Hat der Unternehmer die Forderung im Rahmen des echten Factorings verkauft, tritt dieser an den Hersteller die an ihre Stelle tretende Forderung gegen den Faktor ab.
6.5    Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Unternehmer n wird stets für den Hersteller vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Hersteller nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsbetrag) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
6.6    Wird die Kaufsache mit anderen, dem Hersteller nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt dieser das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Rechnungsbetrag) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Unternehmers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Unternehmer dem Hersteller anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Unternehmer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Hersteller.
6.7    Der Unternehmer tritt dem Hersteller auch die Forderungen zur Sicherung dessen Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
6.8    Der Hersteller nimmt die vorstehenden Abtretungen an.
6.9    Der Hersteller verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Unternehmers insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert seiner Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Hersteller.

7.      Gewährleistung
7.1    Die gelieferten Waren können geringfügig von den im Internet oder in Katalogen abgebildeten Waren abweichen. Es wird auf 2.1 dieser Geschäftsbedingungen verwiesen.
7.2    Als Beschaffenheit der Ware gilt grundsätzlich nur die Produktbeschreibung des Herstellers als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisung oder Werbung Dritter stellen daneben keine vertragsmäßige Beschaffenheit der Ware dar.
7.3    Der Hersteller haftet nicht für Mängel, die der Unternehmer zu vertreten hat. Vom Unternehmer zu vertretenden Mängeln sind insbesondere solche, die durch unsachgemäße Nutzung des Produktes entstehende Schäden.
7.4    Der Hersteller leistet für Mängel zunächst nach seiner Wahl Nacherfüllung durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Unternehmer grundsätzlich nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung des Vertrages (Rücktritt) sowie Schadenersatz statt der Leistung verlangen. Bei nur unerheblichen Mängeln steht dem Unternehmer – unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen – kein Rücktrittsrecht zu. Anstelle des Schadenersatzes statt der Leistung kann der Unternehmer den Ersatz vergeblicher Aufwendungen im Rahmen des § 284 BGB verlangen, die er im Vertrauen auf den Erhalt der Ware gemacht hat und billigerweise machen durfte. Wählt der Unternehmer Schadenersatz statt der Leistung oder verlangt er den Ersatz vergeblicher Aufwendungen, so gelten die Haftungsbeschränkungen gemäß § 8. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.
7.5    Den Unternehmer trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insbesondere für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Mangels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
7.6    Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Gefahrübergang. Die Gewährleistungsfrist gilt nicht, wenn dem Hersteller grobes Verschulden oder Arglist vorwerfbar ist, ferner nicht im Falle von dem Hersteller zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden und bei Verlust des Lebens des Unternehmer n, im Falle einer Garantie sowie im Fall des Lieferregresses gemäß § 478, 479 BGB. Die Haftung des Herstellers nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt hiervon unberührt.
7.7    Der Hersteller gibt gegenüber dem Unternehmer keine Garantien im Rechtssinne ab, sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.

8.      Mängelanzeige
8.1    Der Unternehmer verpflichtet sich die Ware unverzüglich auf Qualitäts- und Mengenabweichungen zu untersuchen
8.2    Für Unternehmer gilt § 377 HGB. Festgestellte Mängel sind schriftlich auf dem Frachtschein zu vermerken. Der Hersteller ist unverzüglich von den Mängeln in Kenntnis zu setzen; anderenfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruches ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung oder Mitteilung.

9.      Haftungsbeschränkungen
9.1    Bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen beschränkt sich die Haftung auf den nach Art der Ware vorhersehbaren, vertragstypischen, unmittelbaren Durchschnittsschaden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflichtverletzungen der gesetzlichen Vertreter oder Verrichtungs- bzw. Erfüllungsgehilfen des Herstellers. Der Hersteller haftet nicht bei leicht fahrlässiger Verletzung unwesentlicher Vertragspflichten. Er haftet hingegen für die Verletzung vertragswesentlicher Rechtspositionen des Unternehmers. Vertragswesentliche Rechtspositionen sind solche, die der Vertrag dem Unternehmer nach dem Vertragsinhalt und Vertragszweck zu gewähren hat. Der Hersteller haftet ferner für die Verletzung von Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer vertrauen darf.
9.2    Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Unternehmers aus Garantien und/oder Produkthaftung. Weiter gelten die Haftungsbeschränkungen nicht bei Arglist, bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten sowie bei dem Hersteller zurechenbaren Körper- und Gesundheitsschäden bzw. Verlust des Lebens des Unternehmers.
10.      Rechtswahl, Gerichtsstand
10.1    Es gilt das österreichische Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Sofern der Kunde Unternehmer, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, wird für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag das am Geschäftssitz des Herstellers zuständige Gericht als Gerichtsstand vereinbart. Der Hersteller ist jedoch berechtigt, den Unternehmer auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitzgericht zu verklagen. Die Zuständigkeit aufgrund eines ausschließlichen Gerichtsstands bleibt hiervon unberührt. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist das den Vertrag ausführende Werk, Lager bzw. die Niederlassung des Herstellers der Erfüllungsort.